Hilfeangebote für Unternehmen

Nachstehend finden Sie als Unternehmerin oder Unternehmer alle Hilfeangebote aufgrund der Corona-Pandemie für Unternehmen. 

Sollten Sie weitere Anfragen haben, steht Ihnen als Ansprechpartner der Stadt Eppelheim Herr Dennis Geschwill gerne unter nachstehendem Kontakt zur Verfügung: 


Dennis Geschwill

Tel. 06221 794-104
Fax. 06221 794-109

Mail: d.geschwill@eppelheim.de

Informationen zur „Dezemberhilfe“ im Überblick:

Stand: 11.12.2020, 14:00 Uhr

(Symbolbild: Pixabay)

• Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Mrd. € pro Woche der Förderung belaufen.
 
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der „Novemberhilfe“.
 
• Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen 1 und 4 Mio. € nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Mio. € sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
• Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der „Novemberhilfe“ über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Zur Überbrückungshilfe III wird folgender Überblick gegeben:
 
„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur „Novemberhilfe“ und/oder „Dezem-berhilfe“ hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnah-men im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.
Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 € und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
• Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
• Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
• Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberatern).

Corona Finanzhilfen für Gewerbebetriebe und gemeinnützige Vereine

Neueste Mitteilungen zu den Corona Finanzhilfen für Gewerbetreibende und gemeinnützige Vereine

Stand: 13.11.2020, 10:00 Uhr

(Symbolbild: Pixabay)

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Details zur außerordentlichen November-Wirtschaftshilfe veröffentlicht.

Genauere Informationen können Sie unter nachstehendem Link abrufen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-05-PM-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november.html.

Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe.

Neue Verwaltungsvorschrift für den Tilgungszuschuss Corona für Unternehmen aus dem Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxigewerbe

Diese können Sie unter nachstehendem Link abrufen: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/VwV_TilCo_konsolidiert_01.11.2020.pdf

Es ergeben sich darin die folgenden wichtige Neuerungen:

- Die Antragsfrist wurde bis 15. Dezember 2020 verlängert;
- Die Auszahlungsfrist endet am 28. September 2021;
- Es gibt ein angepasstes Antragsformular (Korrektur bzgl. Titel, Frist und Formulierung „Unternehmen in Schwierigkeiten“ – am seit dem 31. Dezember 2019) mit Stand 4. November 2020.
- Die vorherigen Antragsformulare können noch für Anträge bis zum 12. November 2020, 24:00 Uhr, verwendet werden.


Das neue Formular kann unter nachstehendem Link abgerufen werden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Antragsformular.pdf.

Das Land hat die Zuschussmöglichkeiten für gemeinnützige Vereine verlängert.

Informationen unter https://www.service-bw.de/web/guest/leistung/-/sbw/CoronaHilfen+fuer+Vereine+beantragen-6004285-leistung-0

Das Hilfspaket soll gemeinnützige Vereine und zivilgesellschaftliche Organisationen in Baden-Württemberg aus den Zuständigkeitsbereichen des Ministeriums für Soziales und Integration finanziell unterstützen.
Das gilt vor allem für solche im sozialen Bereich, die aufgrund der Corona-Pandemie unverschuldet in Existenznot geraten sind oder zu geraten drohen und bislang keine oder keine auskömmliche, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehende, finanzielle staatliche Unterstützung erhalten haben.

Die Gelder aus diesem Finanzhilfe-Programm werden als nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung zur Überwindung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt, der durch die Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden ist.

Es kann eine einmalige Soforthilfe bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro beantragt werden.

Corona-Pandemie: Stabsstelle Wirtschaftsförderung berät und unterstützt Firmen und Unternehmen im Rhein-Neckar-Kreis

Stand: 05.11.20, 16:30 Uhr

Die Stabsstelle Wirtschaftsförderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises ein umfangreiches Informationsange-bot für Firmen und Unternehmen aufgebaut.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Beschäftigte oder Selbstständige erhalten in übersichtlicher Form zahlreiche ge-bündelte Informationen rund um die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Corona-Pandemie. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und qualitätsgesichert. Die Seite ist unter diesem Link abrufbar: https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronahilfe

Corona-Webseite des Kreises für Unternehmen / Überbrückungshilfen

Stand: 02.11.20, 12:30 Uhr

Aufgrund der aktuellen Situation möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Corona-Webseite des Kreises für Unternehmen ständig aktualisiert wird. Unter https://www.rhein-neckar-kreis.de/start/wirtschaft/corona.html werden künftig aktuelle Informationen gebündelt zur Verfügung gestellt.
 
Die bewährten Überbrückungshilfen sollen zudem an die veränderte Situation angepasst werden. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen sollen verbessert werden. Details finden Sie immer aktuell hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bedarfsträger Schutzausrüstung

Stand: 15.04.20, 10:30 Uhr

Sie sind Bedarfsträger (Krankenhäuser, Alten-/Pflegeheime, Arztpraxen,...) und benötigen Schutzausrüstung?
Da keine Verteilung an kreisangehörige Gemeinden vorgesehen ist, melden Sie Ihren Bedarf bitte direkt über den Landkreis an. Nutzen Sie hierfür bitte folgende Mailadresse:
 
BedarfCovid19@Rhein-Neckar-Kreis.de

Newsletter/Informationen der Agentur für Arbeit Heidelberg

Stand: 03.04.20, 13:30 Uhr

 

Erreichbarkeit der Dienststellen

Der persönliche Kundenkontakt ist derzeit auf absolute Notfälle beschränkt.

Agentur für Arbeit Heidelberg
Aufgrund der aktuellen Situation haben wir zusätzliche Kontaktmöglichkeiten
geschaffen:

Telefon: 06221 / 524 444
E-Mail: Heidelberg.111-Eingangszone@arbeitsagentur.de

Servicecenter für Arbeitnehmer:
Tel: 0800 4 5555 00

Arbeitgeber:
Tel: 0800 4 5555 20 (Auch Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld)


Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis
Telefon: 06221 7960 222

Kurzarbeitergeld

Wir empfehlen allen Arbeitgebern, sich auf unserer Internetseite:

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld

zu informieren und Anträge ggfs. online zu stellen, sofern sie uns nicht zeitnah erreichen können.

Dort finden sich alle notwendigen Formulare und Antragsvordrucke

• Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können
Sie herunterladen: Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

• Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF) 

• Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen
dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“

• Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen

Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf

Stand: 03.04.20, 11:00 Uhr

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen. Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 45555 20. Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen. Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ veröffentlicht.

(Bundesagentur für Arbeit)

Erleichterungen bei den Förderbedingungen für Soforthilfen

Stand: 30.03.20, 16:00 Uhr

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren“, stellt Wirtschaft- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut heute klar. „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“

Die Pressemitteilung finden Sie unter: 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen-1/

Den Antrag zur Soforthilfe finden Sie unter: 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Stundung von Sozialabgaben

Stand: 26.3.20, 15:00 Uhr

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Donnerstag, den 26.03. unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV, direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.

ACHTUNG! Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Ein Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie hier zum download: 

TypNameDatumGröße
pdf Muster Sozialabagenstundung.pdf (81,8 KB) 26.03.2020 81,8 KB

Gemeinsam für die Landwirtschaft und für uns alle

Stand: 26.03.20, 13:00 Uhr

Das Corona-Virus muss eingedämmt, die Ausbreitung verlangsamt werden. In ganz Europa ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Das führt dazu, dass unseren Landwirten bis zu 300.000 Arbeitskräfte fehlen. Gleichzeitig können viele Menschen, die in der Gastronomie oder dem Einzelhandel beschäftigt sind, nicht arbeiten. Andere, wie Studenten, sind zum Zuhause bleiben verdammt.

Für all diese Menschen haben gibt es die Aktion "Das Land hilft".

Unter www.daslandhilft.de bringt die Plattform Menschen in den Dialog. Natürlich ist die Landwirtschaft nicht die einzige Branche, der gerade Arbeitskräfte fehlen.

Deshalb arbeitet diese Plattform auch an einer branchenübergreifenden Version von www.daslandhilft.de.

IHK: FAQ – allgemeine Fragen und Antragstellung Soforthilfe für Unternehmen

Stand: 26.03.20, 08:45 Uhr

Mit dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg werden Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Weitere Infos erhalten Sie hier: 

https://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/corona-ausland-inland/inland/faq-allgemeine-fragen-und-antragstellung-soforthilfe-4744370


Die Übermittlung des Antrags erfolgt digital über das Online-Portal des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg: 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Hotline der Stabsstelle Wirtschaftsförderung des Rhein-Neckar-Kreises Informationsangebot für Unternehmen

Stand: 25.03.20, 13:00 Uhr

Aufgrund der zahlreichen Anrufe von Unternehmen durch die Corona-Krise hat der Rhein-Neckar-Kreis entschieden, auf dem Internetportal des Kreises, ein umfangreiches Online-Informationsangebot zu veröffentichen.
Entstanden ist eine Webseite https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronahilfe mit gebündelten Informationen, zahlreichen Verlinkungen und weiterführenden Kontaktmöglichkeiten. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und qualitätsgesichert.
 
Bei der Stabsstelle Wirtschaftsförderung ist eine Info-Hotline für Unternehmen eingerichtet.

Die Hotline ist erreichbar von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter 06221 522-2167 und 06221 522-2273.

Informationen für Unternehmen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

(Stand: 24.03.20, 12:00 Uhr)

Unter folgendem Link erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.
Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen.
Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt: 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Weitere Formular und Anträge zum Thema Kurzarbeit: 

Das Formular, das Sie benötigen, um den Arbeitsausfall anzuzeigen, können Sie herunterladen:
Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls (PDF)

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie ebenfalls herunterladen:
Antrag auf Kurzarbeitergeld (PDF)

Sie können Kurzarbeitergeld auch online beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Kurzarbeitergeld“
 
Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus: Informationen für Unternehmen

Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
 
 
Ansprechpartner bei der AA Heidelberg
aufgrund eines sehr hohen Anrufaufkommens, wird eine Kontaktaufnahme über E-Mail empfohlen

Soforthilfeprogramm des Landes für Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe (Stand: 23.03.20, 12:00 Uhr)

(Stand: 23.03.20, 14:00 Uhr)

Das Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe ist da. Ab Mittwoch können die einmaligen Zuschüsse bei den Kammern beantragt werden. 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

> 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

> 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

> 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Verfahrenshinweise und weitere Informationen unter folgendem Link: 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Wirtschaftsministerium veröffentlicht Auslegungshilfe zu Ladenschließungen auf Grund der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat gestern (20. März) ihre Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und konkretisiert. Die Änderungen traten heute in Kraft. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, müssen ab sofort weitere Einrichtungen und Geschäfte schließen. Das Wirtschaftsministerium hat Auslegungshilfen zur Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften auf Grund der Corona-Verordnung veröffentlicht. Damit wird klargestellt, welche Branchen und Betriebstypen von den infektionsschützenden Maßnahmen betroffen sind und welche weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
 
Handwerk und Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht betroffen – es gibt aber Ausnahmen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben. Von Schließungen betroffen ist vornehmlich der Einzelhandel. So müssen unter anderem Autohäuser und Fahrradläden bis 19. April 2020 schließen, nicht jedoch Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, die auf die Reparatur und Wartung spezialisiert sind. Das Ministerium wies darauf hin, dass Einzelhändler, die ihren Laden schließen müssen, z.B. über Hotlines, Online- bzw. Versandhandel oder andere Vertriebswege ihre Waren selbstverständlich weiterhin verkaufen dürften.
 
Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel. Auch Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Lieferdienste und Poststellen sowie Reinigungen bleiben geöffnet.

Die Liste wird von der Landesregierung kontinuierlich aktualisiert und ergänzt. Sie steht auf der Website des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/
 
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/.
 
Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften ab sofort an das Postfach coronaverordnung@wm.bwl.de wenden.