Grundsteuer



Verfahrensbeschreibung:
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land-und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.

Voraussetzung:
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundbesitz zählen:
bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurechte, Wohnungs-Erbbaurechte, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien) und Betriebsgrundstücke

Ablauf:

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem so genannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern, aktuell sind es
 

400% für Grundsteuer A und 400% für Grundsteuer B.

Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Wichtig ist zu wissen, dass der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Stadt Eppelheim ist. Solange dieser Bescheid der Stadt nicht vorliegt, kann sie keine Änderungen vornehmen.
Leider braucht dies seine Zeit. Von einem abgeschlossenen Kauf- oder Übergabevertrag bis zum Grundsteuerbescheid kann es daher drei bis fünf Monate dauern; dann erhält der Verkäufer einen Grundsteuerbescheid mit dem Hinweis „die Grundsteuerpflicht endet am 31.12.....“. Der Käufer erhält erst im Folgejahr seinen Grundsteuerbescheid aus dem die Fälligkeitstermine der Grundsteuerraten ersichtlich sind. Hierfür kann der Käufer dann der Stadtkasse ein Lastschriftmandat erteilen; die Beträge werden dann zum jeweiligen Fälligkeitstermin dem Girokonto belastet.

Gültigkeit:
Der Grundsteuerbescheid der Stadt Eppelheim wird einmal erstellt und verschickt und hat über mehrere Jahre Gültigkeit. Lediglich bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder bei Erhöhung der Hebesätze erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid.

Frist:
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr von der Stadt Eppelheim festgesetzt (Grundsteuerbescheid) und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
15. Februar
15. Mai
15. August
15. November

Hinweis:
Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag (139,8 KB) notwendig. Dieser muss im Vorjahr bis 30.09. gestellt werden.

Sehr wichtig:
Wenn Sie Ihren Grundbesitz verkauft haben, hat dies für die Grundsteuer erst Auswirkungen zum Folgejahr.
Gemäß § 9 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Änderungen, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten, führen erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres zu einer Neuveranlagung.
Das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis bleibt somit bestehen; eine im Kaufvertrag evtl. getroffene Vereinbarung über die zu entrichtende Grundsteuer hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht wird dadurch nicht aufgehoben. Sie müssen also mit Ihrem Käufer die Zahlung der restlichen Grundsteuer im Kalenderjahr regeln.

Widersprüche/Einsprüche:
Widersprüche wegen des Steuerzahlers oder dem Steuerbetrag sind bei der Stadt Eppelheim schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf eines Monats bei der Stadt eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.
Einsprüche wegen des Grundsteuermessbetrages sind beim Finanzamt Heidelberg schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf eines Monats beim Finanzamt eingegangen ist. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid des Finanzamtes bekannt gegeben worden ist.

Datenschutz:
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten.
Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden. Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Eine Löschung erfolgt sobald die entsprechenden Daten nicht weiter benötigt werden.
Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen.
Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch,
per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln.
Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden.

Rechtsgrundlage:
Grundsteuergesetz (GrStG)

Ihre Ansprechpartner:

Für den Grundsteuerbescheid:

Frau Jutta Stolz

Sachbearbeiterin

Schulstraße 2
69214 Eppelheim
Telefon 06221 794206
Fax 06221 794219
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit (oder nach telefonischer Vereinbarung)
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 14:00 - 18:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude Rathaus
Raum 5
Aufgaben

Steuerveranlagung

Frau Melanie Scharpf

Teamleitung Kasse und Steuern

Telefon 06221 794204
Fax 06221 794219
Öffnungszeiten
Montag 8:30 - 12:00 Uhr  
Dienstag 8:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch   14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 - 12:00 Uhr  
Freitag 8:30 - 12:00 Uhr  

oder nach telefonischer Vereinbarung

Gebäude Rathaus
Raum 4a
Aufgaben

Steuerveranlagung, Kassenwesen

Aktuelles zur Grundsteuerreform

Aktuelles zur Grundsteuerreform (308,4 KB)

Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung

Ausfüllhilfen und Videoclips zur Erklärungsabgabe finden Sie hier: 

Finanzämter Baden-Württemberg

Für den Grundsteuermessbescheid:

Finanzamt Heidelberg