Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen mitteilen
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Die Art der Mitteilung (wie Erwerb, Abgabe), die Art der radioaktiven Stoffe (wie Radionuklid, Nummer des umschlossenen Strahlers, Molybdän-99/Technetium-99m-Generator) und die Höhe der Aktivität ist mit anzugeben.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
innerhalb eines Monats
Erforderliche Unterlagen
Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist.
Kosten
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Hinweise
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.
Rechtsgrundlage
- § 85 Absatz 1 Buchführung und Mitteilung
- § 94 Absatz 2 Abgabe radioaktiver Stoffe
Freigabevermerk
22.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg