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Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße, 4. Änderung“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Billigung des Entwurfs des Bebauungsplans mit seinen planungsrechtlichen Festsetzungen und der örtl. Bauvorschriften und des Beschlusses zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Eppelheim hat am 25. September 2023 in öffentlicher Sitzung gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Justus-von-Liebig-Straße, 4. Änderung" beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften „Justus-von-Liebig-Straße – 4. Änderung“ gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Das Planungsgebiet liegt im südlichen Innerortsbereich der Stadt Eppelheim und umfasst den Quartiersbereich zwischen der Justus-von-Liebig-Straße und dem Wingertspfad bzw. zwischen der Erich-Veith-Straße und der Rudolf-Harbig-Straße.  Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,7 ha und wird begrenzt:  - im Norden: durch die südliche Grenze der Justus-von-Liebig-Straße, Flurstücks 4171
- im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstücks 4174 (Erich-Veith-Straße)
- im Süden: durch die nördliche Grenze des Wingertspfads, Flurstück 4077
- im Westen: durch die östliche Grenze der Rudolf-Harbig-Straße, Flurstück 4128/1

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 4173, 4173/1, 4173/2, 4173/3, 4173/5, 4173/6, 4173/7, 4173/8, 4173/9, 4173/10, 4173/11, 4173/13, 4173/14, 4173/15, 4173/16, 4173/17, 4173/18, 4173/19, 4173/20, 4173/21, 4173/22, 4173/23, 4173/24, 4173/25, 4173/26, 4173/27, 4173/28, 4173/29, 4173/30, 4173/31, 4173/32, 4173/33, 4173/34, 4173/35, 4173/36, 4173/37, 4173/38, 4173/39, 4173/40, 4173/41, 4173/42, 4173/43, 4173/44, 4173/45, 4173/46, 4173/47, 4173/48, 4173/49, 4173/50, 4173/51, 4173/52, 4173/53, 4173/54, 4173/55, 4173/56, 4173/57, 4173/58, 4173/59, 4173/60, 4173/61, 4173/62, 4173/63, 4173/64, 4173/65, 4173/66 und 4174. Der genaue Verlauf der Plangebietsumgrenzung sowie die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 7 BauGB.

Ziele und Zwecke der Planung: Die Stadt Eppelheim unterliegt einer stetigen Nachfrage nach Baugrundstücken für eine Wohnbebauung. Dieser Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken möchte Eppelheim in einem für die Stadt sinnvollen und verträglichen Maß nachkommen, indem vorzugsweise die bestehenden Potenziale zur Nachverdichtung und Innenentwicklung innerhalb der bestehenden Ortslage in Anspruch genommen werden, bevor weitere Bauflächen im Außenbereich erschlossen werden.Aus diesem Grund hat die Stadt Eppelheim am 07.03.2022 den Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße, 3. Änderung“ als Satzung beschlossen. Durch diesen Bebauungsplan wurde eine Umnutzung einer ca. 0,6 ha großen, bislang gewerblich genutzter Fläche in eine Wohnnutzung vorbereitet. Da im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung die Verträglichkeit der Nutzungen im Planungsgebiet und seinem Umfeld sicher zu stellen ist, wurde der gesamte Quartiersbereich zwischen der Justus-von-Liebig-Straße und dem Wingertspfad bzw. zwischen der Erich-Veith-Straße und der Rudolf-Harbig-Straße in den Bebauungsplan einbezogen.Für diesen gesamten Quartiersbereich wurde unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsmischung, aber auch der Entwicklungsoptionen auf den teilweise in größeren Teilflächen unbebauten Grundstücken, ein Mischgebiet festgesetzt. Im Rahmen der Prüfung der für die geplante Wohnbebauung eingereichten Bauanträge hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Zweifel daran geäußert, ob mit Umsetzung der Planung die für ein Mischgebiet geforderte gleichwertige Nutzungsmischung zwischen Wohnungen und Gewerbe noch gegeben ist. Es zeigten sich dabei unterschiedliche Auffassungen zur Zurechnung betriebsbe-zogener Wohnungen zur gewerblichen Nutzung, zur Berücksichtigung noch bestehenden Entwicklungsoptionen auf den in größeren Teilflächen unbebauten Grundstücken und zur Berücksichtigung vorhandener, aber baurechtlich nicht genehmigter Wohnungen. Weiterhin hat das Landratsamt darauf hingewiesen, dass Anträge für Genehmigungen für die Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnungen in den bereits bebauten Teilen des Planungsgebiets vorliegen bzw. zu erwarten sind.Um die dringend gebotene Schaffung zusätzlichen Wohnraums in Eppelheim nicht zu behindern, sieht sich die Stadt daher gehalten, die vorgenommene Ge-bietsartfestsetzung so zu ändern, dass die ursprüngliche Planungskonzeption umgesetzt werden kann.

Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung wird in der Zeit

16.10.2023 – 24.11.2023

- auf der Homepage der Stadt Eppelheim eppelheim.de unter Politik und Verwaltung/Ämter/Amt für Bauverwaltung, Klima- und Naturschutz/Bauverwaltung/Bebauungspläne eingestellt 
- während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Eppelheim, Schulstraße 2, 69214 Eppelheim im Foyer des 2. Obergeschosses zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Öffentlichkeit kann sich hier über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist schriftlich, per Mail oder mündlich zur Niederschrift zur Planung äußern. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Abgabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 
 
 
Eppelheim, den 29. September 2023
 
gez. Rebmann
Bürgermeisterin