Vergnügungssteuer
Verfahrensbeschreibung:
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereit gehalten werden. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
Ablauf:
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes ist der Stadt Eppelheim innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind zum einen der Steuerschuldner und zum anderen der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
Fristen:
Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 2 a) für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
Rechtsgrundlage:
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Folgende Dateien stehen für Sie zum Download bereit:
An-/Abmeldeformular für Spielgeräte (329,6 KB)
Bestandsliste für Spielgeräte (977,3 KB)
Steuererklärung für die Vergnügungssteuer (116,8 KB)
Ihre Ansprechpartner:
Sachbearbeiterin
Teamleitung Kasse und Steuern