Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden können im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung Parkerleichterungen gewährt werden. Dabei muss vom Versorgungsamt festgestellt worden sein, dass die Person nicht im Stande ist, sich außerhalb eines Autos fortzubewegen. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ eingetragen. Trifft dies zu, kann der blaue EU-einheitliche Ausweis ausgestellt werden.
Um einen entsprechenden Ausweis zu beantragen, legen Sie bitte Ihren Schwerbehindertenausweis, sowie ein aktuelles Lichtbild vor.
Personen, die das Merkzeichen „aG“ nur knapp verfehlen kann in Ausnahmefällen eine bundesweit gültige Ausnahme erteilt werden. Damit müssen Parkgebühren nicht entrichtet werden und es kann in eingeschränkten Haltverboten oder in verkehrsberuhigten Gebieten außerhalb der ausgewiesenen Flächen geparkt werden. Auf Parkflächen mit dem Rollstuhlsymbol darf jedoch nicht geparkt werden.
Die Sonderparkberechtigung gilt für den Behinderten persönlich und ist somit nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Der Ausweis wird maximal für 5 Jahre ausgestellt.
Sachbearbeiterin
Verkehrsbehörde, Ordnungswidrigkeiten, Sondernutzungerlaubnisse, Anwohnerparkausweise
Sachbearbeiterin
Bußgeldstelle, Anwohnerparkausweise, Handwerkerparkausweise
Sachbearbeiterin
Bußgeldstelle, Anwohnerparkausweise, Handwerkerparkausweise, Gewerbeamt